Jürgen Heimbeck
Fachgebiete/Charakteristika
Jürgen Heimbeck, geboren 1955 in Bremen, absolvierte sein Jurastudium an der„Christian-Albrechts-Universität“. Nach dem Rechtsreferendariat am Landgericht Kiel wurde er im September 1984 zur Anwaltschaft zugelassen. Rechtsanwalt Heimbeck, der seit 1991 für die hiesige Kanzlei tätig ist, verfügt über gute Englischkenntnisse. Im Mai 2000 erfolgte die Ernennung zum Notar.
Rechtsanwalt Heimbeck, den an seinem Beruf die Vielseitigkeit und der Mandantenkontakt begeistert, ist auf den Gebieten Eherecht, privates Baurecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte und Computerrecht tätig. Dabei sieht er die Umsetzung technischer Vorgänge in einen juristischen Vortrag als seine größte Stärke an.
Die Tätigkeit durch Herrn Rechtsanwalt Heimbeck im Eherecht erstreckt sich von der Beratung vor und nach der Eheschließung, insbesondere bei der Verfassung eines Ehevertrags, den Entwurf von Vereinbarungen anlässlich von Ehescheidungen und so genannten Folgesachen, Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Zugewinn, elterliche Sorge u.a. bis hin zur Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit Ehescheidungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Besonderheiten bei Trennung und Scheidung von Unternehmerehepaaren.
Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht konzentriert sich das private Baurecht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Baubeteiligten. Als Baubeteiligte gelten die Parteien von zivilrechtlichen Verträgen, zum Beispiel Bauherr, Bauunternehmen und Architekt. Neben den Regelungen im Vertrag dienen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als wesentliche Grundlage des privaten Baurechts.
Im Rahmen seiner Tätigkeit im zivilen Baurecht betreut Herr Heimbeck beispielsweise Mandate aus dem Bauvertragsrecht, dem Bauträgerrecht, dem Projektsteuerungsrecht, dem Architekten- und Ingenieurrecht und auch dem Vergaberecht. Im Übrigen bietet er Beratungen und Prozessvertretungen in allen Phasen der Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung.
Im Übrigen berät und vertritt Herr Heimbeck Mandanten bei Problemen aus dem Bereich Versicherungsrecht. Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist dabei in der Regel erst dann von Relevanz, wenn es zum Streitfall darüber kommt, ob der Versicherer tatsächlich im Schadensfall eintrittspflichtig ist. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit dem VVG eine gesetzliche Spezialmaterie geschaffen, aus dem sich diese besonderen Rechte und Pflichten ergeben. Meinungsverschiedenheiten gibt es oft bei der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt als auch beim Umfang der Leistung. Vertrauen Sie hier auf die Erfahrung und Kompetenz des Juristen.
Rechtsanwalt Jürgen Heimbeck ist Vorsitzender eines Prüfungsausschusses für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte. Im Übrigen repräsentiert er die Rechtsanwaltskammer auf Messen.
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
Kontakt
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Jürgen Heimbeck - Sophienblatt 74-78
24114 Kiel
Schleswig-Holstein
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Spezialitäten
Rechtsanwalt Jürgen Heimbeck übernimmt in der Kanzlei Heilig & Heimbeck Mandate aus dem Arzthaftungsrecht. Anlässlich einer ärztlichen Behandlung kommt es zwischen Patienten und Arzt zu einem Vertrag. Danach ist der Arzt zu einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung und der Patient (bzw. seine Krankenversicherung) zur Zahlung des ärztlichen Honorars verpflichtet. Der Arzt muss alle Maßnahmen ergreifen, um die Beschwerden des Patienten zu erkennen. Dabei muss er alle Maßnahmen und Behandlungen einleiten, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierzu gehören sowohl die fachgerechte und sachgerechte Diagnose als auch die richtige Behandlung. Verstößt ein Arzt schuldhaft gegen seine ärztlichen Pflichten und ergibt sich für den Patienten hieraus ein Schaden (Sachschaden oder Körperschaden in Form von psychischen oder physischen Beeinträchtigungen), so kann sich hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ableiten. Kommt es zu Behandlungsfehlern im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, dann haftet der Arzt oder das Krankenhaus für die entstandenen Schäden. Aufgrund seiner Erfahrung in diesem Rechtsgebiet kann Herr Heimbeck mittlerweile auf ein technisches und medizinisch-technisches Verständnis verweisen. In diesem Rechtsgebiet werden sowohl Ärzte, die sich Ansprüchen ausgesetzt sehen, als auch Patienten, die die Geltendmachung etwaiger Ansprüche begehren, beraten und vertreten.
Außerberufliche Engagements
Privat ist Herr Heimbeck Mitglied im Verein Erfinderclub Schleswig-Holstein e. V., den er auch rechtlich betreut.
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