Rechtsschutz bereits bei Angebot eines Aufhebungsvertrages
Rechtsschutzversicherungen sind nur dann eintrittspflichtig, wenn ein so genannter Versicherungsfall vorliegt. Das bedeutet, dass bereits ein besonderes Ereignis in Form eines Rechtsverstoßes konkret vorliegt, das die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe rechtfertigt.
Für das Saarländische Oberlandesgericht ist ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten schon dann gegeben, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.07.2006
5 U 719/05
ZAP EN-Nr. 203/2007
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