Befristetes Arbeitsverhältnis bei vorübergehender Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst vor, wenn die befristete Einstellung (hier eines Lehrers) nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind. Der Dienstherr kann sich auf den Sachgrund auch dann berufen, wenn dieser nicht zum Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gemacht wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass der sachliche Grund bei Vertragsschluss objektiv vorliegt

Urteil des BAG vom 15.08.2001

 

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