Öffentlicher Dienst: Tägliche Fahrzeit von 2,5 Stunden zumutbar

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass einer Angestellten im öffentlichen Dienst eine Versetzung an einen anderen Ort auch dann zumutbar ist, wenn damit eine tägliche Hin- und Rückfahrzeit zum Arbeitsplatz von 2,5 Stunden verbunden ist. Dies gilt erst recht, wenn die bisherigen Fahrzeiten der auch bis dahin nicht am Arbeitsort wohnenden Frau, nur unwesentlich kürzer waren als die zum neuen Arbeitsplatz.

Urteil des LAG Frankfurt a. M.; Az.: 3 SaGa 2095/00

 

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