Ermittlungen zum Nachweis eines Dienstvergehens durch Privatdetektiv: Beamter trägt Kosten bei Überführung

Ist zum Nachweis eines Dienstvergehens die Einschaltung eines Privatdetektivs erforderlich, hat der durch die Ermittlung schließlich überführte Beamte die hierfür angefallenen Kosten zu tragen. Voraussetzung ist eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Beamten (hier 78 Stunden unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst innerhalb von drei Monaten) und die Notwendigkeit beispielsweise aus Gründen des Betriebsfriedens eine externe Person mit der Observation zu beauftragen.

Urteil des VGH Koblenz vom 16.09.2003
6 K 405/03
Praktiker Report Heft 12/2003, Seite 8.6

Urteil des VGH Koblenz vom 16.09.2003

 

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