Öffentlicher Dienst: Reisekostenerstattung eines Lehrers für Klassenfahrten
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O sind einem Angestellten im öffentlichen Dienst diejenigen Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung einer genehmigten Dienstreise entstehen. Dazu zählen auch die AufwendungenDer Antrag für eine Klassenfahrt enthielt im hier vorliegenden Fall einen vorformulierten Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten, soweit die der Schule zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen. Unter Hinweis auf begrenzte Haushaltsmittel für Klassenfahrten wurden die geltend gemachten Kosten schließlich auch nur teilweise ersetzt. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Vereinbarung für unwirksam und sprach dem klagenden Lehrer den Ersatz seiner gesamten Reisekosten zu.
Urteil des BAG vom 11.09.2003
6 AZR 323/02
Pressemitteilung Nr. 58/03 "br />
Urteil des BAG vom 11.09.2003
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