"Erst beim gemeinsamen Erben lernt man sich wirklich kennen"

Von dieser Weisheit kann wohl so mancher ein Lied singen, der schon einmal gemeinsam mit den lieben Verwandten geerbt  oder im schlimmsten Fall sogar vor Gericht um seinen Anteil an einem Erbe gestritten hat.

Um bereits zu Lebzeiten derart erbitterte Auseinandersetzungen um den eigenen Nachlass auszuschließen, bietet das deutsche Erbrecht dem Erblasser zahlreiche Regelungsmöglichkeiten. Die bekanntesten sind das Testament, der Erbvertrag und die Errichtung einer Stiftung. Bitte beachten Sie, dass für eine Regelung, die Ihre individuellen Bedürfnisse und Lebensverhältnisse bestmöglich berücksichtigt, eine ausführliche Beratung durch einen Fachmann oder eine Fachfrau unerlässlich ist.

Grundsätzlich enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eine sehr sinnvolle und bewährte Nachlassaufteilung unter den Angehörigen im Todesfall. Danach erben der Ehegatte und die Kinder jeweils feste Bruchteile des gesamten Nachlasses. Nur, wenn Sie von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, ist überhaupt eine individuelle Nachlassregelung erforderlich.

Ist ein großes Vermögen, ein Grundstück oder eine andere Immobilie, etwa eine Eigentumswohnung vorhanden, kann eine Schenkung, also eine Übertragung zu Lebzeiten sinnvoll sein. Denn für eine Erbschaft, die einen bestimmten Betrag übersteigt, muss Erbschaftssteuer abgeführt werden.
Beschenkt man zu Lebzeiten nur einen von mehreren Erben, etwa eines der Kinder, kann dies ebenfalls später zu Streitigkeiten führen. Daher sollten solche Zuwendungen immer schriftlich festgehalten und im Erbfall auf den Erbteil angerechnet werden. Innerhalb von 10 Jahren erfolgt diese Anrechnung in der Regel automatisch.

Die gesetzliche Erbfolge kann zwar verändert werden, sollte aber trotzdem als Anhaltspunkt für eine gerechte individuelle Regelung dienen. Wird ein Pflichtteilsberechtigter, also ein gesetzlicher Erbe, der in einer besonders engen Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser steht, durch eine Nachlassregelung übergangen oder in geringerem Maße bedacht als dies nach dem Gesetz der Fall wäre, kann er seinen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber den anderen Erben geltend machen. Ist er vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen worden, steht ihm ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Ehepaare haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Ehegattentestament, besser bekannt als "Berliner Testament" zu errichten. Dabei setzen sich beide Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Sie können in dem Testament zudem Regelungen für den Todesfall des Letztversterbenden treffen, die diesen dann in seiner Verfügungsgewalt binden und abweichende Verfügungen ausschließen. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere an, wenn der überlebende Ehegatte nicht durch eine Erbauseinandersetzung  in eine wirtschaftliche Notlage  geraten soll. Es birgt jedoch auch ein steuerliches Risiko, wenn die Erbschaft die Steuerfreigrenze  überschreitet.

Möchten Sie einen einzelnen Gegenstand einer bestimmten Person zuwenden, ist dafür in jedem Fall ein Testament notwendig. Darin können Sie außerdem regeln, ob gegebenenfalls ein Wertausgleich unter den Geschwistern erfolgen soll, wenn die Gegenstände unterschiedliche Werte haben.

Leben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also ohne Trauschein, ist eine Regelung der eigenen Rechtsnachfolge unumgänglich, um den Partner abzusichern. Da für Unverheiratete ein wesentlich geringerer Freibetrag gilt als für Verheiratete, sollte auch hier wieder an eine Schenkung zu Lebzeiten gedacht werden.

 

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