Kaskoversicherung: Trunkenheit und überhöhte Geschwindigkeit

Ein Autofahrer, der am Morgen nach einer feuchtfröhlichen Feier mit noch etwa 1,55 Promille Alkohol im Blut mit einer Geschwindigkeit von ca. 230 km/h über die Autobahn rast, handelt grob fahrlässig, wenn er dabei in einen Auffahrunfall verwickelt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Unfallsituation (plötzliches Ausscheren eines langsam fahrenden Fahrzeugs) auch von einem nüchternen Fahrer nicht zu meistern gewesen wäre. Die Kaskoversicherung ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Schaden am eigenen Fahrzeug des Versicherungsnehmers zu ersetzen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2000; Az.: 4 U 140/99

 

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