Kaskoversicherung: Trunkenheit und überhöhte Geschwindigkeit
Ein Autofahrer, der am Morgen nach einer feuchtfröhlichen Feier mit noch etwa 1,55 Promille Alkohol im Blut mit einer Geschwindigkeit von ca. 230 km/h über die Autobahn rast, handelt grob fahrlässig, wenn er dabei in einen Auffahrunfall verwickelt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Unfallsituation (plötzliches Ausscheren eines langsam fahrenden Fahrzeugs) auch von einem nüchternen FahrerUrteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2000; Az.: 4 U 140/99
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