Disziplinarische Ahndung einer Trunkenheitsfahrt eines Beamten

Eine zweite außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung infolge alkoholbedingter Fahruntauglichkeit kann auch bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut ist, disziplinarisch geahndet werden(hier Kürzung der Dienstbezüge), wenn bereits eine ca. 3 Jahre zurückliegende, ebenfalls zu einem Schaden führende Trunkenheitsfahrt strafrechtlich und disziplinarisch verfolgt wurde.

Urteil des BVerwG vom 08.05.2001,1 D 20/00 (BDiszG),NJW 2001, 3565

 

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