Betriebserlaubnis, Fahrzeugänderung
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die schneller als 6 km/h fahren, bedürfen einer Zulassung soweit sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Zulassung besteht in der Erteilung einer Betriebserlaubnis.Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn man das Kraftfahrzeug stillegt. Die Betriebserlaubnis kann aber auch dann erlöschen, wenn das betreffende Kraftfahrzeug wegen unerlaubter Veränderungen nicht mehr dem typenmäßigen Kraftfahrzeug entspricht. Unter unerlaubte Veränderungen fällt beispielsweise der Einbau eines anderen Motors, bzw. Veränderungen an der Lenkung oder das Frisieren von Mopeds.
Falls der Halter eines Fahrzeugs derartige Veränderungen vornehmen will, muß er diese gesondert von der Zulassungsstelle genehmigen lassen.
Das Fahren ohne Betriebserlaubnis wird mit einem Bußgeld bestraft. Ferner erlischt die eigene Haftpflichtversicherung. Bei einem Verkehrsunfall kann dies fatale Folgen haben! Gegen einen Autofahrer ergingen 2 getrennte Bußgeldbescheide. Im ersten Bescheid wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Im zweiten Bescheid war wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ebenfalls ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden. Gegen beide Bescheide legte der Autofahrer zunächst Einspruch ein. Später nahm er beide Einsprüche gleichzeitig zurück und gab seinen Führerschein bei der Polizei ab. Er war hierbei der Meinung, infolge der gleichzeitigen Zurücknahme der Einsprüche würden beide Fahrverbote sozusagen parallel innerhalb eines Monats ablaufen.
Das Amtsgericht Bottrop wollte dieses Taktieren, das offensichtlich den gleichzeitigen Eintritt der Rechtskraft beider Bescheide bezwecken sollte, nicht belohnen. Der Amtsrichter meinte, daß ein derartiger Bonus für Mehrfachtäter dem Strafzweck zuwiderlaufen würde.
Hinweis: -Anders wäre der Fall unter Umständen in Bayern entschieden worden. Hier kam das Bayerische Oberste Landesgericht zu dem Ergebnis, daß ein weiteres Fahrverbot durchaus während der Dauer des 1. Fahrverbots laufen könne.
AG Bottrop vom 03.03.1995; Az.: 29 A Owi 44/95/ Hinweis: Bay ObLG vom 20.07.1993; Az.: 2 S TRR 81/93
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