Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Geldbuße
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm richtet sich bei einem Autofahrer die Höhe der sogenannten Regelgeldbuße wegen Überschreitung des zulässigen Blutalkoholwertes nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes durch einen Blutalkoholwert von 0,8 Promille (bzw. neuerdings von 0,5 Promille) gewöhnlich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Autofahrers. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse so schlecht sind, daß seine wirtschaftliche Existenz extrem gefährdet wäre.Oberlandesgericht Hamm (v. 30.01.1996); AZ: 3 Ss OWi 1459/95
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