Ausnahmsweise kein Mitverschulden für nichtangeschnallten Beifahrer

Ein mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille alkoholisierter Autofahrer kam mit hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und prallte gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. In diesem Auto befand sich auf dem Rücksitz halb liegend und unangeschnallt ein Polizist, der durch den Aufprall nach vorne und mit dem Kopf bis in die Windschutzscheibe geschleudert wurde. Der Mann erlitt dadurch schwere Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte nur 2/3 vom entstandenen Personenschaden des verletzten Polizisten bezahlen, da dieser nicht angeschnallt war.

Grundsätzlich trifft einen nicht angeschnallten Fahrer oder Beifahrer eines Pkw ein Mitverschulden, wenn er unangeschnallt Verletzungen erleidet, die bei ordnungsgemäß angelegtem Sicherheitsgurt zu vermeiden gewesen wären. Dies bedeutet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht, daß ein Mitverschulden des nichtangeschnallten Verkehrsteilnehmers hinter dem Verschulden des Unfallverursachers ganz zurücktreten könnte. So lag der Fall hier: Der "Unfallbeitrag" des alkoholisierten Autofahrers überragte den des verletzten Polizisten derart an Bedeutung, daß letzterer bei der nach dem Gesetz (§ 254 BGB) vorzunehmenden Abwägung nicht ins Gewicht fiel. Das Verschulden des Unfallverursachers wog außerordentlich schwer und ging erheblich über das des Schädigers in Durchschnittsfällen einfacher Fahrlässigkeit hinaus, in denen die Anspruchsminderung bei nicht angeschnallten Verletzten schon auf 20 bis 25 % begrenzt ist. Der Unfallgegner führte sein Fahrzeug stark alkoholisiert weit über die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus und beging dabei einen der schwersten Fahrfehler überhaupt. Er steuerte seinen Pkw auf die Gegenfahrbahn und prallte mit beachtlicher Geschwindigkeit auf ein entgegenkommendes Fahrzeug.

Bei einem derartigen Unfallhergang sahen es die Karlsruher Richter nicht für gerechtfertigt, dem Unfallgeschädigten und durch den Unfall schwer verletzten Verkehrsteilnehmer noch ein Mitverschulden anzulasten. Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung wurde daher zum Ersatz des gesamten Schadens verurteilt. Die Karlsruher Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung jedoch an mehreren Stellen, daß es sich bei der hier vorgenommenen Haftungsfreistellung des nichtangeschnallten Unfallbeteiligten um einen Ausnahmefall handele.

BGH vom 20.01.1998; Az.: VI ZR 59/97

 

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