Ausnahmsweise kein Mitverschulden für nichtangeschnallten Beifahrer
Ein mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille alkoholisierter Autofahrer kam mit hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und prallte gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. In diesem Auto befand sich auf dem Rücksitz halb liegend und unangeschnallt ein Polizist, der durch den Aufprall nach vorne und mit dem Kopf bis in die Windschutzscheibe geschleudert wurde. Der Mann erlitt dadurch schwere Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte nur 2/3 vom entstandenen Personenschaden des verletzten Polizisten bezahlen, da dieser nicht angeschnallt war.Grundsätzlich trifft einen nicht angeschnallten Fahrer
Bei einem derartigen Unfallhergang sahen es die Karlsruher Richter nicht für gerechtfertigt, dem Unfallgeschädigten und durch den Unfall
BGH vom 20.01.1998; Az.: VI ZR 59/97
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