Ausnahme von Fahrverbot bei Berufskraftfahrern

Das Strafgericht kann bei einem Berufskraftfahrer, dem erstmalig eine Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille zur Last gelegt wird, die mit seinem privaten Pkw begangen wurde, einen Lkw der Klasse 3 (jetzt C1) bis 7,5 Tonnen von der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung ausnehmen, wenn die Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hätte.

Beschluss des AG Bitterfeld vom 04.05.1999
6 Gs 751 Js 11184/99

DAR 2000, 227

 

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