Absolute Fahruntüchtigkeit infolge überhöhten Alkoholgenusses bei Schiffsführer

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock macht sich ein Schiffsführer, der mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,1 % Promille ein Schiff steuert, wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches strafbar. Es braucht nicht zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu kommen. Die mangelnde Fahreignung ergibt sich daraus, daß er wie ein Autofahrer aufgrund seines Blutalkoholwertes als absolut fahruntüchtig anzusehen ist.

Amtsgericht Rostock (v. 15.06.1995); 30 Ds 333 Js 27375/94

 

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