Kaskoversicherung: unklare Unfallursache nach Unfall unter Alkoholeinfluss
Ein Autofahrer kam ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer in einer leichten Linkskurve von der Fahrbahn ab und rutschte in die Leitplanke. Den dadurch entstandenen Totalschaden machte er bei seiner Kaskoversicherung geltend. Diese lehnte die Ersatzleistung mit der
Begründung ab, der Fahrer
sei zum Unfallzeitpunkt mit 0,95 Promille alkoholisiert gewesen. Das vom Unfallverursacher behauptete Platzen eines Reifens als Unfallursache hielt die Versicherung nicht für erwiesen.
Auch ein Versicherungsnehmer, der sich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille in deutlich alkoholisiertem Zustand ans Steuer eines Kraftfahrzeugs begibt, handelt in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Daher obliegt es dem Versicherten, die denkbare Möglichkeit eines alkoholunabhängigen Geschehensablaufs plausibel darzulegen.
Trotz erheblicher Zweifel war die Behauptung des Unfallfahrers hier nicht zu widerlegen. Ein vom Gericht
in Auftrag gegebenes Gutachten
konnte die Möglichkeit der behaupteten Schadensursache jedenfalls nicht gänzlich ausschließen. Somit sahen die Richter den Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht als erbracht an und verurteilten die Versicherung zum Ersatz des entstandenen Schadens.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.04.2004
5 U 688/03-66
OLGR Saarbrücken 2005, 41
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