Kein Führerscheinentzug für Berufskraftfahrer nach einjährigem Wohlverhalten
Bei einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (Trunkenheit, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten) ist ein Absehen von einem Führerscheinentzug nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Einen derartigen Fall nahm das Landgericht München im Fall eines
Berufskraftfahrers an, der in dem Jahr zwischen dem Vergehen und der Gerichtsverhandlung ca. 125.000 Kilometer völlig unbeanstandet gefahren war. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann als Warnungs- und Besinnungsstrafe dann seinen Zweck nicht mehr erfüllen.
Die Entscheidung stellt auch insoweit einen Sonderfall dar, dass dem Autofahrer nach dem Verstoß die Fahrerlaubnis nicht gleich vorläufig entzogen wurde.
Urteil des LG München I vom 11.02.2004
26 Ns 497 Js 109227/03
NZV 2005, 56
NJW-Spezial 2005, 68
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