Verkürzung des Führerschein-Entzuges

Einem bereits einschlägig vorbestraften Autofahrer wurde wegen Trunkenheit im Straßenverkehr für 24 Monate der Führerschein entzogen. Der Führerschein wurde bereits sechs Monate vorher am Tattag sichergestellt.

Der Autofahrer stellte einen Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist. Das Amtsgericht Düren gab dem Antrag statt, da der Verurteilte während der Sperrfrist aktiv und erfolgreich an einem Kurs für alkoholauffällige Autofahrer teilgenommen und nach Ansicht des Richters dadurch die Voraussetzungen für ein künftiges verkehrsgerechtes Verhalten verbessert hat.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, daß die Teilnahme an einem derartigen Kurs grundsätzlich nicht den Führerscheinentzug ersetzen kann. Vielmehr soll die Kursteilnahme die Wirkung der Sperrfrist verstärken.

Im vorliegenden Fall nahm das Gericht jedoch eine deutliche Verminderung der Rückfallwarscheinlichkeit an und verkürzte die Sperrfrist um ca. sechs Monate.

AG Düren vom 05.01.1996; Az.: 12 Cs 164/94

 

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