Verantwortung des Fahrer für Einhaltung der Anschnallpflicht von Beifahrern

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm hat der Fahrer darauf zu achten, daß sich auch die Mitinsassen während der Fahrt anschnallen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn es sich bei einem Beifahrer beispielsweise aufgrund einer Alkoholisierung um einen hilfsbedürftigen Menschen handelt. Der Fahrer muß dieser Pflicht auch nachkommen, wenn er aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung fahruntüchtig ist. Ansonsten macht er sich bei einem Unfall gegenüber seinen nicht angegurteten Mitinsassen schadensersatzpflichtig.

Oberlandesgericht Hamm (v. 21.06.1995); AZ: 3 U 60/95

 

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