Urteilsbegründung bei Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt

Bei der Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr muss dem Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen wurden, ob das Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt waren.

Beschluss des OLG Hamm vom 18.06.2001; Az.: 2 Ss OWi 455/01

 

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