Unzureichende Feststellung vorsätzlicher Trunkenheit

Das Amtsgericht verurteilte einen Autofahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,85 Promille zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Monaten. Das Amtsgericht begründete das Vorliegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt allein mit dem hohen BAK-Wert. Der verurteilte Autofahrer rügte diese Begründung erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Köln, mit der Folge, daß sein Fall nochmals verhandelt werden muß.

Die Richter am Oberlandesgericht wiesen darauf hin, daß die richterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nur auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gestützt werden kann, insbesondere auf das Trinkverhalten und seinen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie die Frage, ob sich der Täter der Art und Menge des getrunkenen Alkohols bewußt war. Allerdings räumte das Gericht ein, daß bei einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) weit übersteigenden Alkoholisierung die Annahme naheliegt, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bei einer entsprechenden Trinkmenge sind die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehbar, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben. Auch sei anzuerkennen, daß bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit abnimmt. Bei hoher Blutalkoholkonzentration jedoch kann die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, durchaus geschmälert sein. Nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils muß nun der Amtsrichter erneut sämtliche Umstände der Tat prüfen, ob diese die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit rechtfertigen.

OLG Köln vom 02.09.1997; Az.: Ss 487/97

 

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