Tödlicher Unfall eines angetrunkenen Mofafahrers

Der Versicherungsschutz aus einer Unfallzusatzversicherung entfällt bei einem Alkoholgehalt von weniger als 1,1 Promille nur dann, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des verunglückten Versicherungsnehmers vorliegen.
Dies nahm das Oberlandesgericht Koblenz im Fall eines tödlich verunglückten Mofafahrers an, bei dem zum Unfallzeitpunkt ein BAK-Wert von 0,94 Promille festgestellt wurde und der bei geradem Straßenverlauf und normalen Witterungsbedingungen unmittelbar vor einem auf der Gegenfahrbahn herannahenden Pkw nach links abbog, ohne dies zuvor durch Hand- oder Blinkzeichen anzukündigen. Den Erben des Verunglückten standen daher keinerlei Versicherungsansprüche zu.

Urteil des OLG Koblenz vom 22.06.2001; Az.: 10 U 1274/00

 

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