Trunkenheitsfahrt eines Beamten

Eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt (2,16 Promille) eines Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut ist, stellt keine Dienstverletzung dar, die eine Kürzung der Bezüge des Bediensteten rechtfertigt.

Urteil des BVerwG vom 30.08.2000; Az.: 1 D 37/99

 

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