Strafbarkeit eines Autofahrers wegen absoluter Fahruntüchtigkeit

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich jemand nach § 316 des Strafgesetzbuches auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar gemacht, wenn er aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig anzusehen ist. Diese Blutalkoholkonzentration kann sich auch aus dem Mittelwert ergeben, wenn bei einer Blutprobe abweichende Meßergebnisse vorliegen. Dies setzt jedoch voraus, daß die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Meßwert nicht über 10% liegt.

Bundesgerichtshof (v. 20.07.1999); AZ: 4 StR 106/99

 

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