Schmerzensgeldanspruch gegen alkoholisierten Fahrer

In der Silvesternacht 1996/97 wollte der alkoholisierte Halter eines Fahrzeuges nach einer feucht-fröhlichen Feier nicht mehr selbst heimfahren. Ein befreundeter Gast bot sich an, das Auto zu fahren. Dieser gab auf die Frage des Halters an, noch fahren zu können. Nachdem zwei weitere Gäste auf der Fahrt abgesetzt wurden, verschuldete der Fahrer einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde der Halter des Fahrzeuges, der auf dem Beifahrersitz saß, verletzt. Die anschließende Blutentnahme ergab bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille. Der Verletzte verlangte von seinem Bekannten, der das Fahrzeug geführt hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM.

Der Unfallgeschädigte erhob Klage vor dem Landgericht Bielefeld. Das Gericht setzte ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 DM fest, wobei es davon ausging, daß den Beifahrer wegen des Überlassens des Fahrzeuges an einen alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden in Höhe von ein Viertel treffe. Ferner berücksichtigte das Gericht schadensmindernd, daß die Parteien befreundet waren.

Dieser Argumentation schloß sich das Oberlandesgericht Hamm nicht an. Der Halter des Fahrzeuges hatte während der Feier bei dem Fahrer nur minimalen Alkoholkonsum beobachtet. Wegen der relativ geringen Alkoholisierung von 0,86 Promille waren auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres erkennbar. Da der Fahrzeughalter sich noch durch die Frage rückversichert hatte, ob sein Freund noch fahrtüchtig war, konnte ihm kein Mitverschulden angelastet werden. Auch die Tatsache, daß die Parteien seit Kindestagen befreundet waren, stellte für das Berufungsgericht keinen Grund dar, den Schmerzensgeldanspruch entsprechend zu mindern. Das Gericht verurteilte den Unfallfahrer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 8.000 DM.

OLG Hamm vom 03.03.1998; Az.: 27 U 185/97

 

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