Relative Fahruntauglichkeit, bei 0,73

Sogenannte relative Fahruntüchtigkeit kann auch vorliegen, wenn der Grenzwert von 0,8 Promille nicht erreicht ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn weitere Beweisanzeichen für die Fahruntauglichkeit, wie z.B. Fahren in Schlangenlinien hinzukommen.

Eine derartige alkoholtypische Ausfallerscheinung nahm das Amtsgericht Köln im Falle eines Autofahrers an, der während der Fahrt nach einer am Boden liegenden Kassette griff und dadurch von der Fahrbahn abkam. Die Begründung des Gerichts: Ein nüchterner Autofahrer hätte sich nicht so verhalten. Gegen den Autofahrer wurde eine Geldstrafe und ein Fahrverbot verhängt.

AG Köln vom 17.12.1996; Az.: 714 Ds 222/96

 

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