Maklergebühren für Hauskauf sind im Gegensatz zu Maklergebühren für eine Mietwohnung am neuen Arbeitsort nicht als Werbungskosten absetzbar

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Ortswechsel gehören unter anderem auch die Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Anmieten einer angemessenen Wohnung am neuen Arbeitsort aufgewendet werden. Demgegenüber können Maklergebühren für den Kauf eines Hauses oder einer neuen Wohnung am Arbeitsort nur als Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Immobilie bei der steuerlichen Eigenheimförderung geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Maklerkosten für den Erwerb eines Eigenheims auch nicht in der Höhe fiktiver Aufwendungen für die Vermittlung einer gleichwertigen Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar sind. Eine derartige Aufteilung ist nach den Grundsätzen des Steuerrechts nicht möglich.

Urteil des BFH vom 24.05.2000

 

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