Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters ohne ordentlichen Arbeitsplatz als Werbungskosten

Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 Prozent von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, lediglich ein Dienstzimmer von knapp 11 Quadratmeter zur Verfügung, in dem aus Platzgründen kein PC mit Drucker untergebracht werden kann und das auch nicht jederzeit genutzt werden kann, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur derzeit gültigen Grenze von 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Urteil des BFH vom 07.08.2003
VI R 16/01
NJW 2003, 3800

Urteil des BFH vom 07.08.2003

 

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