Betrieblichen Geburtstagsfeiern sind Lohnsteuerpflichtig

Geburtstagsfeiern für Mitarbeiter, die der Arbeitgeber ausrichtet und auch bezahlt, können den geehrten Mitarbeiter teuer zu stehen kommen. Dies zeigt ein vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedener Fall. Ein Unternehmer richtete aus Anlaß des 70-jährigen Geburtstags seines Geschäftsführers, der an dem Betrieb nicht beteiligt war, eine Feier aus. Die Kosten beliefen sich auf ca. 4.000 DM. Für das Finanzamt lag der Anlaß für die Bewirtung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen in der privaten Sphäre des Jubilars. Wegen des Entlohnungscharakters unterlagen die Kosten daher der Lohnsteuerpflicht. Das zuständige Finanzgericht schloß sich dieser Auffassung an und betonte, daß die mit der Feier ebenfalls verbundene Imagepflege des Arbeitgebers hinter den eigentlichen privaten Zweck der Feier zurücktrete.

Der somit mit der Lohnsteuer belastete Arbeitnehmer kann die Kosten des Festes nicht einmal als Werbungskosten absetzen, da die Aufwendungen allein der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.12.1998
XIV 92/97

Handelsblatt vom 07.06.1999

 

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