Berufliche Nutzung eines häuslichen Computers

Will ein Steuerpflichtiger (hier Lehrer für Englisch und Französisch) die Aufwendungen für einen häuslichen Computer als Werbungskosten abziehen, muss er gegenüber dem Finanzamt den Umfang der beruflichen Nutzung umfassend darlegen und beweisen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dabei jedoch eine nicht auszuschließende private Nutzung von untergeordneter Bedeutung unschädlich.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1999
5 K 2776/98

ZAP EN-Nr. 488/2000

 

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