Absetzbarkeit von Unfallschaden als Werbungskosten
Auf der Fahrt zur Arbeit erlitt ein Autofahrer mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Da er davon ausging, dass der Unfallgegner den UnfallDer Bundesfinanzhof lehnte die Anerkennung in letzter Instanz ab. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkws sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar. Auch dann, wenn vernünftige Gründe für die Annahme gegeben sind, dass dem Arbeitnehmer der Schaden vom Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung voll ersetzt werden kann, kann die Absetzung nicht für das Jahr vorgenommen werden, in dem sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige den Schaden doch selbst tragen muss. Eine Anerkennung der Werbungskosten kann demnach nur in dem Jahr erfolgen, in dem sich der Unfall
Urteil des BFH vom 13.03.1998; VI R 27/97
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