Umlagen für Neben- und Betriebskosten sind Einnahmen
Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für NebenkostenFür die steuerrechtliche Beurteilung dieser Zahlungen als Einnahmen ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unbeachtlich, dass damit ein entsprechender Aufwand des Vermieters abgegolten wird und Überzahlungen gegebenenfalls an die Mieter zurückzuerstatten sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zählen auch die Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zahlungseingangs zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Daran ändert nichts, dass der Steuerpflichtige die Umlagen oder Nebenentgelte zweckgebunden zur Zahlung der Werbungskosten verwendet.
Urteil des BFH vom 14.12.1999
IX R 69/98
Betriebs-Berater 2000, 597
Der Betrieb 2000, 599
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