Rechtzeitigkeit gerichtlicher Maßnahmen

Die für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Eilbedürftigkeit kann auch dann noch gegeben sein, wennder Antragsgegner die beanstandete Werbeangabe bereits mehr als drei Jahre benützt hat, der Antragsteller aber glaubhaft macht, dass er keine Kenntnis von der Benutzung und/oder der Unrichtigkeit der Werbeangabe hatte.

Urteil des OLG Hamburg vom 25.02.1999,3 U 272/98,NJWE-WettbR 1999, 264

 

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