Erbrecht
A, B und C setzen eine Erbengemeinschaft auseinander, indem A eine Eigentumswohnung übertragen wird, B und C eine zweite. A wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt für den ersten Verkaufsfall der Wohnung von B und C; B und C erhalten ein ebensolches Vorkaufsrecht an A's Wohnung.
A hat mehrere Fragen:
Wann muss ich informiert werden, sollte ein potentieller Interessent beabsichtigen, die im Eigentum von B und C stehende Wohnung zu kaufen?
Antwort: Nach § 469 BGB unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, sobald der Vertrag abgeschlossen ist; vor Abschluss des Kaufvertrages muss also noch nicht informiert werden.
Wie viel Zeit habe ich darauf zu reagieren, um selbst ein Angebot abzugeben?
Antwort: Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten ausgeübt werden. Diese Frist kann vertraglich verlängert oder verkürzt werden. Voraussetzung für den Fristbeginn ist der Empfang der vollständigen und richtigen Mitteilung.
Muss der mit dem Interessenten verhandelte Kaufpreis mir gegenüber offengelegt werden?
Antwort: Das ist der Fall. Der gesamte Inhalt des Vertrages muss mitgeteilt werden.
Unter welchen Umständen komme ich zum Zuge: Wenn ich den gleichen Preis biete oder muss der Interessent überboten werden?
Antwort: Es muss der gleiche Preis geboten werden.
Besteht auch ein Vorkaufsrecht, wenn B und C die Wohnung verschenken?
Antwort: Voraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist ein Vorkaufsfall, das heißt ein Kaufvertrag. Das Vorkaufsrecht gilt also grundsätzlich nicht bei Einbringung in eine Gesellschaft, bei Schenkungen, Tausch oder Ringtausch und dergleichen; eine Ausnahme gilt bei einem Umgehungsgeschäft, das einem Tausch gleichkommt.
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