Gebrauchtwagenkauf: lange Standzeit als Mangel

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss nicht damit rechnen, dass der Wagen drei Jahre oder länger auf einem Hof des Händlers gestanden hat. Mögliche Standzeitschäden sind aber von erheblicher Bedeutung für den Kaufentschluss. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit dem Käufer ungefragt zu offenbaren. Tut es das nicht, ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.04.2003

 

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