Gebrauchtwagenkauf: kein Mangel bei Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen

Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler, der den Käufer zur Wandelung oder Minderung berechtigt, nicht gesprochen werden. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist. Abgenutzte Dichtungen bzw. Dichtungsringe stellen bei einem Gebrauchtwagen ebenso wie der daraus resultierende Motorölverlust keinen Mangel dar. Ein gewerbsmäßiger Gebrauchtwagenhändler muss nach der Rechtsprechung das zu verkaufende Fahrzeug zwar untersuchen, doch kann nicht von ihm erwartet werden, dass er ohne jeden Anhaltspunkt Motor und Getriebe zerlegt, um Dichtungsringe auf Verschleiß zu überprüfen.
Äußerungen des Autoverkäufers, das Fahrzeug sei "durchgecheckt" und "topfit", stellen nur reine Werbeanpreisungen ohne rechtlichen Hintergrund dar.

Urteil des OLG Bamberg vom 20.12.2000; Az.: 8 U 68/00

 

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