Gebrauchtwagenkauf: Hinweispflicht bereits bei Verdacht auf Unfallschaden

Ein Autohändler, der einen Gebrauchtwagen zum Verkauf anbietet, ist bereits dann zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, wenn der begründete Verdacht besteht, der Wagen könnte früher bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden sein. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, liegt ein arglistiges Verschweigen vor, das den Käufer zur Minderung des Kaufpreises, der Wandelung des Kaufvertrages oder Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt.

OLG Frankfurt am Main vom 19.02.1999; Az.: 24 U 71/97

 

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