Gebrauchtwagenkauf

Der Verkäufer haftet dafür, daß die verkaufte Sache auch tatsächlich die Eigenschaft hat, die er zugesichert hat; Fehlt die Eigenschaft, macht er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig (§463 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Ebenso darf der Verkäufer den Kunden einen Mangel nicht arglistig verschweigen -und dazu gehört -gerade beim Gebrauchtwagenkauf-1 auch, daß der Verkäufer keine Behauptungen ins Blaue hinein machen darf. Eine arglistige Täuschung liegt nach der Rechtsprechung ferner dann vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler einen PKW verkauft, den er zuvor nicht auf Fehler untersucht hat. Unterläßt der Händler die Untersuchung, bemerkt deshalb einen Schaden nicht und verkauft er deshalb dem Kunden eine "Gurke", haftet er für den Fehler, den er nicht entdeckt hat. Wie weit allerdings diese sog. "Vertrauenshaftung" geht, ist oft eine Frage des Einzelfalls. Eine Sichtprüfung, eine Prüfung auf Durchrostung und eine Funktionsprüfung wesentlicher Teile durch eine Probefahrt ist das Minimum. Bei Verdacht auf einen Unfall muß der Händler dem nachgehen. Macht der Händler jedoch darauf aufmerksam, daß er das Fahrzeug nicht geprüft hat, und kauft der Kunde dennoch, kann er den Händler nicht wegen der unterlassenen Untersuchung in Haftung nehmen.

 

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