Fahrzeugreparatur während Prozeß

Der Käufer eines Pkw Mazda verlangte vom Verkäufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung), da das Fahrzeug nach links zog. Der Verkäufer war damit nicht einverstanden. Daraufhin kam es zum Prozeß, in dessen Verlauf das Fahrzeug zweimal von einem Sachverständigen begutachtet wurde.

Anläßlich der zweiten Begutachtung wurde die Achseneinstellung nach den Herstellervorgaben geändert. Daraufhin war der Mangel beseitigt. Der Käufer hielt gleichwohl noch an seinem Wandelungsbegehren fest.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, daß bei einer Klage auf Wandelung der Mangel noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vorliegen muß. Nur wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt wird, besteht der Anspruch auf Zustimmung zur Wandelung fort. Dies war hier nicht der Fall, da der Käufer bei der Begutachtung und Vornahme der Einstellungsarbeiten sogar anwesend war und der Durchführung der Arbeiten nicht widersprochen hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Eine Wandelung des Kaufvertrages wäre im übrigen auch deshalb ausgeschlossen gewesen, da der Käufer mit dem Fahrzeug inzwischen einen Unfall erlitten hatte. Bei einer wesentlichen Verschlechterung bzw. dem Untergang der Kaufsache ist ein Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen (§ 351 BGB). Eine Verschlechterung ist dann wesentlich, wenn - wie hier - der vom Käufer verursachte Unfallschaden Reparaturkosten von mindestens einem Fünftel des Fahrzeugzeitwertes erforderlich macht und der Käufer den Unfall verschuldet hat.

OLG Düsseldorf vom 19.12.199; Az.: 22 U 103/97

 

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