Einräumung eines Umtauschrechtes bei einem Gebrauchtwagenkauf
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes darf ein Gebrauchtwagenverkäufer seinen Kunden ein Umtauschrecht von fünf Tagen einräumen. Er verstößt damit nicht gegen § 1 AbsatzBundesgerichtshof (v. 02.07.1998); AZ: I ZR 66/96
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