Eigentschaftszusicherung incl. TÜV
Der Käufer eines älteren Wohnanhängers erlitt kurz nach dem Erwerb einen Unfall, der zweifelsfrei auf einen geplatzten Reifen zurückzuführen war. Ein Gutachter stellte fest, dass die Reifen des Wohnwagens bereits zwanzig Jahre alt waren und von außen nicht erkennbare Schäden aufwiesen. Der Käufer konnte zu Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) vom Verkäufer verlangen, da dieser den Wagen incl. TÜV verkauft hatte.Diese Vertragsklausel bedeutet nicht nur, dass der Verkäufer nicht nur die TÜV-Abnahme zusichert, sondern dass das Fahrzeug bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand auch tatsächlich entspricht. Diesen Anforderungen genügte der verkaufte Wohnanhänger nicht, da er mit Reifen ausgestattet war, die für den Verkehr nicht mehr verwendbar waren.
OLG Hamm vom 23.11.1998; Az.: 32 U 65/98
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