Autokauf: Aufklärung über Unfallschaden

Ein Autofahrer kaufte einen Gebrauchtwagen. Später stellte sich heraus, daß das Fahrzeug früher einen Totalschaden erlitten hatte. Der Käufer wollte den Kaufvertrag rückgängig machen, weil er über den Vorschaden nicht aufgeklärt wurde. Der Verkäufer behauptete das Gegenteil.

Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme ergab wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen kein eindeutiges Ergebnis. In einem solchen Fall trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, daß er seinen Vertragspartner ordnungsgemäß informiert hat. Steht auch im schriftlichen Kaufvertrag nichts von einem Unfallschaden, so ist davon auszugehen, daß eine Aufklärung durch den Verkäufer nicht erfolgt ist. Der Käufer konnte danach den gezahlten Kaufpreis verringert um den Vorteil der Fahrzeugnutzung von dem Autohändler zurückverlangen.

OLG Dresden; Az.: 8 U 1702/96

 

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