Aufklärungspflichten eines Gebrauchtwagenhändlers
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln muß ein Gebrauchtwagenhändler ein übernommenes Fahrzeug vor dem Verkauf an einen Kunden genau auf mögliche Schäden hin überprüfen und den Kunden über das Untersuchungsergebnis in Kenntnis setzen. Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Ergebnis belanglos ist. Sollte er das Auto nicht untersucht haben, muß er dies dem Kunden mitteilen. Andernfalls handelt der Gebrauchtwagenhändler arglistig im Sinne der §§ 463, 376 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Folge, dass er schadenersatzpflichtig wird.Oberlandesgericht Köln (v. 05.07.1996); Az.: 19 U 106/95
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