Anspruch auf Neupreiserstattung

Nur einen Tag nach der Auslieferung und nach gerade 70 Kilometern Fahrstrecke wurde der Besitzer eines Neuwagens unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Reparaturkosten schätzte ein Gutachter auf knapp 2.000 DM und die Wertminderung auf 1.100 DM.

Sämtliche Instanzen bestätigten, daß bei einem erst seit einem Tag als Neuwagen ausgelieferten Pkw ein Reparaturaufwand von knapp 2.000 DM, der etwa 7,5 % des Neuwagenpreises ausmacht, eine erhebliche Beschädigung darstellt. Es handelte sich auch nicht nur um einen Bagatellschaden, sondern um einen Vorschaden, den der Fahrzeughalter im Fall der Weiterveräußerung auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur ohne nähere Nachfragen angeben muß. Der geschädigte Fahrzeughalter kann daher den Ersatz des Neuwagenpreises gegen die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen. Hiervon muß er sich lediglich den Nutzungsvorteil mit 0,16 DM pro gefahrenem Kilometer anrechnen lassen.

OLG Oldenburg vom 21.05.1997; Az.: 4 U 5/97

 

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