Ankauf eines Leasingwagens
Ein Gebrauchtwagenhändler kaufte von einer Leasinggesellschaft einen zurückgegebenen Wagen an. In der Rechnung der Leasinggesellschaft war der Hinweis "unfallfrei (keine Rahmen- und grössere Blechschäden" enthalten. Später stellte der Gebrauchtwagenhändler fest, dass das Fahrzeug einen grösseren Heckschaden (Reparaturkosten 18.000 DM) erlitten haben muss. Er erklärte daraufhin die AnfechtungNach § 477 Abs. 1 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche binnen 6 Monaten, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Da die 6-Monatsfrist bereits abgelaufen war, kam es in dem Prozess zwischen Käufer und Leasinggesellschaft entscheidend darauf an, ob Letztere den unstreitig vorhandenen Unfallschaden arglistig verschwiegen hatte.
Die Leasinggesellschaft konnte in dem Verfahren nachweisen, dass keiner der Leasingnehmer den Unfallschaden angezeigt hatte. Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg traf anders als einen Gebrauchtwagenhändler die Leasinggesellschaft auch keine Untersuchungspflicht. Nach den Vertragsbedingungen waren die Leasingnehmer verpflichtet, Unfallschäden bei der Leasinggesellschaft anzuzeigen. Da für die Gesellschaft keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass ein derartiger Schaden von den Kunden verschwiegen wurde, traf sie keine besondere Pflicht, das Fahrzeug von Fachkundigen eingehend untersuchen zu lassen. Weil somit ein arglistiges Verhalten des Leasingunternehmens nicht festgestellt werden konnte, waren die Gewährleistungsanprüche des Gebrauchtwagenhändlers verjährt.
Urteil des OLG Nürnberg vom 14.04.1999
4 U 4132/98
NJW-RR 1999, 1208
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