Anforderungen an Diebstahlschutz bei Kfz-Händler

Ein Kfz-Händler haftet nicht für den Diebstahl eines Fahrzeuges, das ein Kunde zum Weiterverkauf auf dem ausreichend beleuchteten und an einer belebten Ausfallstrasse am Rande einer Innenstadt gelegenen Verkaufsgelände abgestellt hat, wenn er das Lenkradschloss eingerastet, die Fahrzeugtüren abgeschlossen und die Schlüssel vor einem Zugriff von Dieben geschützt hat. Der Händler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein ihm überlassenes Fahrzeug gegen Beschädigung oder Diebstahl während der Verwahrung zu versichern.

Urteil des OLG Hamm vom 02.07.1998
28 U 163/97

NJW-RR 1999, 777

 

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