Abholpflicht des Käufers

Im Oktober 1988 kaufte ein Fuhrunternehmer einen gebrauchten Tanklastzug. Er verpflichtete sich, das Fahrzeug bis zum 25.10.1988 vom Betriebsgelände des Verkäufers abzuholen. Dies tat er nicht und wurde daraufhin rechtskräftig zur Kaufpreiszahlung und Abnahme verurteilt.

Am 22.03.1990 holte er den LKW doch ab und erklärte im September 1990 wegen diverser Mängel die Wandelung des Kaufvertrages.

Der Verkäufer meinte, die sechsmonatige Gewährleistungsfrist sei ab dem 25.10.1988 zu berechnen. Demzufolge sei der Wandelungsanspruch verjährt.

Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Die Verjährung des Wandelungsanspruchs beginnt gemäß § 477 I BGB mit der Ablieferung der Sache. Hat die Abholung der Kaufsache am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen, so fällt die Ablieferung erst mit der tatsächlichen Übergabe zusammen. Und diese erfolgte hier erst am 22.03.1990.

Danach war das Wandelungsbegehren des Käufers nicht verjährt. Daran vermochte nach Auffassung der Richter auch nichts ändern, dass der Käufer zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten mit der Abnahme in Verzug war. Danach konnte der Käufer den mängelbehafteten LKW noch zurückgeben.

Urteil des BGH vom 11.10.1995
VIII ZR 151/94

MDR 1996, 132

 

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