Beschädigter Pkw ist nicht „fabrikneu“

Ein beschädigter Wagen kann in der Regel nicht mehr als „fabrikneu“ bezeichnet werden. Der Käufer kann deshalb den Kauf eines solchen Fahrzeugs rückgängig machen. Nur ganz unerhebliche und fachmännisch beseitigte Beschädigungen muss der Verkäufer nicht offenbaren.

Urteil des LG Gießen vom 01.11.2004
4 O 269/04
NJW Heft 11/2005, Seite XIV

 

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