Gebrauchtwagenkauf: Beweislast bei Vorliegen eines atypischen Mangels

Das Vorliegen eines Mangels an einem Gebrauchtwagen muss uneingeschränkt der Käufer beweisen. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (also von Unternehmer an Verbraucher) vor, hilft das Gesetz dem Käufer allerdings mit einer Beweiserleichterung: Sofern ein Sachmangel innerhalb von sechs

Monaten seit Übergabe der Sache auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass er von Anfang an bestand. Dem Unternehmer obliegt dann der Gegenbeweis (§ 476 BGB).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält diese Beweiserleichterung auch dann für gerechtfertigt, wenn ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss hinsichtlich des Zeitpunkts des Mangeleintritts ausscheidet. Tritt eine Verformung des Kotflügels und der Stoßstange innerhalb der ersten sechs Monate auf, muss daher der Verkäufer beweisen, dass der nach außen hin noch nicht erkennbare Schaden bei Übergabe des Fahrzeugs auch tatsächlich noch nicht vorlag. Kann der Verkäufer diesen Nachweis nicht erbringen, ist der Käufer berechtigt, das Geschäft rückgängig zu machen.

Urteil des OLG Stuttgart vom 17.11.2004
19 U 130/04
DAR 2005, 91

 

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