Gebrauchtwagenhändler haftet für „Kolbenfresser“ nach 88.000 Kilometern
Erleidet ein moderner Mittelklassewagen mit Dieselmotor bei einem Kilometerstand von 88.000 Kilometern einen schweren Motorschaden (hier Kolbenfresser), obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, ist davon auszugehen, dass der Motorschaden auf einen
technischen Mangel zurückzuführen ist. Ein zusätzlicher Nachweis ist vom beweispflichtigen Käufer in einem derartigen Fall in der Regel nicht zu verlangen.
Der Gebrauchtwagenhändler, von dem der Wagen vier Monate vorher mit einem Kilometerstand von circa 80.000 Kilometern erworben wurde, haftet daher für den eingetretenen Schaden.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 04.03.2005
24 U 198/04
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main
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