Gebrauchtwagenkauf: kein Rücktritt bei unerheblichem Mangel
Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5, Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne nahm das Landgericht Kiel bei einem Fahrzeugmangel an, zu dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 4,5 Prozent des Kaufpreises entstehen.
Urteil des LG Kiel vom 03.11.2004
12 O 90/04
DAR 2005, 38
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